Unternehmen werden in drei Kategorien eingeteilt, Verstöße in fünf
Das direkt dem Bundesjustizministerium unterstehende Bundesamt für Justiz (BfJ) hat gut zwei Wochen nach dem Inkrafttreten des Social-Media-Zensurgesetzes NetzDG noch keine Auskunft geben, wer davon konkret betroffen ist – und wer nicht. Auf eine Anfrage des Berliner Rechtsanwalts Marco Dörre verlautbarte die Bundesoberbehörde, “ob bestimmte Diensteanbieter in den Anwendungsbereich von § 1 Absatz 1 NetzDG fallen beziehungsweise wegen der Regelung von § 1 Absatz 1 Satz 3 gerade hiervon ausgenommen sind”, könne “nur anhand einer Prüfung des Einzelfalls bestimmt werden”, bei der man sich “der hergebrachten Auslegungsarten bedienen” werde.
Das Handelsblatt ist währenddessen an einen noch nicht beschlossen Entwurf der Bußgeldleitlinien gelangt, der die mögliche Höchststrafe von 50 Millionen Euro bis auf zehn Millionen Euro ausschöpft. Die konkreter mögliche Höhe ergibt sich aus der Einordnung eines Verstoßes als “außerordentlich schwer”, “sehr schwer”, “schwer”, “mittel” oder “leicht” sowie aus der Nutzerzahl des Sozialen Netzwerks.
Bis zu 40 Millionen Euro Bußgeld möglich
In Kategorie A (über 20 Millionen Nutzer) fällt aktuell lediglich Facebook, wo nach Unternehmensangaben 31 Millionen Deutsche ein Profil haben. Kategorie B wird mit 4 bis 20 Millionen Nutzern wahrscheinlich YouTube, Instagram und vielleicht auch den Kurznachrichtendienst Twitter betreffen, der in die für Plattformen mit zwei bis vier Millionen Nutzern geschaffene Kategorie C fallen könnte, wenn das BfJ nur Nutzer mit Konto zählen lässt.
Fällt ein Netzwerk in die Kategorie A, sind bis zu 40 Millionen Euro Bußgeld möglich. Fällt es in die Kategorie B, liegt die Grenze bei 25 Millionen Euro. Von Netzwerken der (vom Namen her Hate-Speech-Vorwurfsgefährdeten) Kategorie C können maximal 15 Millionen Euro verlangt werden. “Leichte” Verstöße kosten in der Kategorie A bis zu zweieinhalb Millionen, in der Kategorie B bis zu einer Million und in der Kategorie C bis zu 250.000 Euro. Einzelne Mitarbeiter der Firmen können individuell mit bis zu 400.000 Euro Bußgeld bestraft werden. Hier wurde die gesetzlich mögliche Maximalsumme, die bei fünf Millionen Euro liegt, deutlicher verringert als bei den Unternehmensstrafen.
OSZE warnt
Während das BfJ diese Leitlinien ausarbeitete, warnten die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) und Nils Mui?nieks, der Menschenrechtskommissar des Europarates, vor möglichen Folgen durch eine “exzessive Anwendung” der sehr unbestimmt gehaltenen Vorschrift. Ob und wie die nächsten deutschen Regierungsparteien diese Warnungen in den Jamaika-Sondierungsgesprächen, die gestern begonnen haben, berücksichtigen werden, ist unklar. Während die Liberalen zumindest im Wahlkampf auf eine Abschaffung des NetzDG drängten, erweckten die Grünen den Eindruck, die nicht nur von Heiko Maas’ SPD, sondern auch von CDU und CSU verabschiedete Vorschrift nicht streichen, sondern lediglich ändern zu wollen.
Ähnlich unklar ist, inwieweit die Zensurmaßnahmen, die derzeit auf Facebook und Twitter auffallen, bereits auf Angst vor NetzDG-Strafen zurückzuführen sind. Eine Sperre des Satireaccounts Meiko Haas, die sehr auf einen diesbezüglichen Effekt hindeutete, wurde inzwischen wieder aufgehoben, nachdem sich unter anderem die FDP-Generalsekretärin Nicola Beer öffentlich dafür interessierte. Gegen das NetzDG als alleinige Ursache aller neuen Zensurmaßnahmen spricht, dass Twitter-CEO Jack Dorsey für die nächsten Wochen auch international eine schärfere Zensur angekündigt hat.
Saudi-Einfluss?
Diese soll unter anderem beinhalten, dass Nutzer die “nicht-konsensuale Nacktheit”, sogenannte Creepshots oder unerwünschte sexuelle Annäherungen posten, nicht mehr erst nur zeitweilig, sondern sofort dauerhaft gesperrt werden. Auf solche Inhalte will man künftig außerdem nicht nur dann reagieren, wenn sich Beteiligte beschweren, sondern auch auf Meldungen empörter Dritter hin. Darüber hinaus kündigte das Unternehmen an, nicht nur bei einer Androhung, sondern auch bei einer Verherrlichung von Gewalt zu sperren. Dies soll auch für Symbole von Organisationen und Bewegungen gelten, die ihre Ziele mit Gewalt durchsetzen wollen.
Auf Anfragen dazu, inwieweit Anteilseigner auf diese Zielsetzung einwirkten, reagierte Twitter bislang nicht. Etwa fünf Prozent des Kurznachrichtendienstes sollen dem Guardian zufolge direkt und indirekt dem saudischen Prinzen Alwaleed bin Talal gehören, der der Zeitung nach 350 Millionen US-Dollar in Twitter investierte. Mit diesem Anteil wäre er der zweitgrößte Aktionär der Firma. (Peter Mühlbauer)